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Aktuelle Rechtsprechungsinformationen:
Aktuelles aus dem Steuerrecht
GmbH-Beteiligung an einer freiberuflichen Personengesellschaft
Eine Personengesellschaft übt nur dann eine "freiberufliche Tätigkeit"
und damit gewerbesteuerfreie Tätigkeit aus, wenn sämtliche Gesellschafter
die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft
als Gewerbebetrieb - und unterfällt der Gewerbesteuerpflicht.
Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist nach einer Entscheidung
des Finanzgerichts Hamburg (FG) vom 7.1.2016 die mitunternehmerische Beteiligung
einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der
anderen Gesellschafter.
Eine GmbH ist nach Auffassung des FG einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich
bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft - im entschiedenen
Fall einer KG - als "berufsfremde Person" zu werten. Dies gilt unabhängig
davon, ob die GmbH Komplementärin oder Kommanditistin bei der KG ist.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Es
wurde jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die dort unter dem Az.
BFH: VIII B 16/16 anhängig ist.