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Aktuelle Rechtsprechungsinformationen:
Aktuelles aus dem Sozialrecht
Schriftformerfordernis bei Inanspruchnahme von Elternzeit
Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des
Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für
welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige
Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der
Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung
- zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.
Das Elternzeitverlangen erfordert jedoch die strenge Schriftform. Es muss
deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet
werden.
Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und
führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Das hat das Bundesarbeitsgericht
mit Urteil vom 10.5.2016 entschieden.