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Aktuelle Rechtsprechungsinformationen:
Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht
Abnahme einer Wohnung durch Einzug und Kaufpreiszahlung
In der Regel wird bei neu zu errichtenden Eigentumswohnungen eine förmliche
Abnahme vereinbart. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann durch
eine stillschweigende Vereinbarung nachträglich wieder aufgehoben werden.
Es bedarf jedoch hinreichender Anhaltspunkte für die Annahme derartiger
Aufhebungsvereinbarungen. An das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufhebung
sind strenge Anforderungen zu stellen.
Vor diesem Hintergrund haben die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg entschieden,
dass zumindest konkludent die Abnahme einer Wohneigentumslage erfolgt, wenn
sämtliche Erwerber ihre Wohnung bezogen und diese zusammen mit den in gemeinschaftlichem
Eigentum stehenden Teilen der Wohnanlage genutzt und zudem den Kaufpreis vollständig
bezahlt haben.
So hatte in dem entschiedenen Fall keine der Kaufvertragsparteien, auf Erwerberseite
auch nicht die Gemeinschaft der Eigentümer für die Käufer, vor
oder bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate für das gemeinschaftliche Eigentum
auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme entsprechend der gleichlautenden
Regelung in den Erwerberverträgen bestanden. Mit der vollständigen
Zahlung der letzten Kaufpreisrate haben die Erwerber zudem jeder für sich
zum Ausdruck gebracht, dass sie das Werk insgesamt als im Wesentlichen vertragsgemäß
anerkennen.